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GDBNDVerfSchVDV

§ 58Gesamtnote der Bachelorarbeit

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) Ist die Verteidigung bestanden, so wird die Gesamtnote der Bachelorarbeit nach § 34 Absatz 6 berechnet und festgelegt.
(2) In die Gesamtnote der Bachelorarbeit gehen die Bewertungen der Thesis und der Verteidigung mit der folgenden Gewichtung ein:
1.
die Bewertung der Thesis mit 75 Prozent und
2.
die Bewertung der Verteidigung der Thesis mit 25 Prozent.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1110B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef

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