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GDBNDVerfSchVDV

§ 2Ziel des Studiums

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) Das Studium vermittelt die wissenschaftlichen Methoden, das fachtheoretische Wissen sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst oder im gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes erforderlich sind.
(2) Das Studium soll die Studierenden auf ihre beruflichen Aufgaben im Nachrichtendienst und im Verfassungsschutz und die damit einhergehende Verantwortung im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereiten. Hierzu gehört auch die Fähigkeit, Gefahrenpotenziale für den demokratischen Verfassungsstaat und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und internationalen Kontext zu erkennen und einzuordnen. Das Studium beinhaltet die Grundlagen für die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und für die Standardisierung der nachrichtendienstlichen Arbeit.
(3) Im Rahmen des Studiums werden allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbstständigen Handeln, sowie die soziale Kompetenz gefördert.
(4) Das Studium soll die Studierenden befähigen, ihre Kompetenzen eigenverantwortlich weiterzuentwickeln, um auch zukünftigen Herausforderungen der Nachrichtendienste gerecht zu werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1110B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef

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