GDBNDVerfSchVDV
§ 38Prüfungsakte
- 1.
- die Immatrikulationsnummer,
- 2.
- die schriftlichen und elektronischen Prüfungsarbeiten der Modulprüfungen des Einführungsmoduls und des zweiten bis sechsten Semesters,
- 3.
- die Angabe der Durchschnittsbewertung aller Prüfungsteilnehmer, wenn die Prüfungsarbeiten nach Nummer 2 Multiple-Choice-Aufgaben enthalten haben,
- 4.
- zu den mündlichen Prüfungen vorhandene Protokolle,
- 5.
- die Thesis,
- 6.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung,
- 7.
- Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen für Prüfungen des Einführungsmoduls sowie des zweiten bis sechsten Semesters und
- 8.
- Ausfertigungen aller weiteren Entscheidungen, die das Studium betreffen, mit Ausnahme der unter Absatz 3 fallenden Ausfertigungen.
- 1.
- die schriftlichen und elektronischen Prüfungsarbeiten der Modulprüfungen,
- 2.
- Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen in den Prüfungen,
- 3.
- Ausfertigungen aller weiteren Entscheidungen.
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1110B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef