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GBPolVDVDV

§ 30Praktische Prüfungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Die praktischen Prüfungen bestehen aus jeweils einer praktischen Leistungsabnahme in den Modulen 16 und 20.
(2) In der praktischen Prüfung im Modul 16 ist eine Führungsleistung auf der Ebene einer Gruppenführerin oder eines Gruppenführers oder auf der Ebene einer Gruppenleiterin oder eines Gruppenleiters zu erbringen. Die Prüfung soll 60 Minuten dauern. Näheres regelt das Modulhandbuch.
(3) In der praktischen Prüfung im Modul 20 wird die Handlungsfähigkeit bei polizeifachlichen Standardmaßnahmen geprüft. Die Prüfung soll 30 Minuten dauern. Näheres regelt das Modulhandbuch.
(3a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 – abweichend von den Absätzen 1 und 3 – auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird.
(4) Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.
(5) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der praktischen Prüfungen werden protokolliert. Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862

Sonst: Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR326110017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93f930e7914ce35bcd88aabef0299e8840451029d0ce3c5f5600fef606b2c05b

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