(1) Mit der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, eine für die Studienziele relevante Problemstellung innerhalb einer vorgegebenen Zeit selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten.
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag der oder des Erstprüfenden vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben.
(3) Bei der Diplomarbeit ist eine Gruppenleistung zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel fünf Monate.
(5) Einzelheiten zur Erstellung der Diplomarbeit regelt die Hochschule im Modulhandbuch.
(6) Die Termine für die Ausgabe des Themas und für die Abgabe der Diplomarbeit legt das Prüfungsamt fest.
(7) Für Studierende, die durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende persönliche Umstände zeitweise an der Bearbeitung der Diplomarbeit verhindert sind, verlängert das Prüfungsamt auf Antrag die Bearbeitungszeit entsprechend. Überschreitet die Verhinderung die Hälfte der Bearbeitungszeit, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und die oder der Studierende erhält ein neues Thema.
(8) Bei nicht fristgerechter Abgabe gilt die Diplomarbeit als mit null Rangpunkten bewertet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862
Sonst: Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)
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