Zum Gesetzesinhalt

GBPolVDVDV

§ 28Schriftliche Prüfungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus jeweils mindestens einer Klausur in den Modulen 10 und 14.
(1a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Klausur durch eine mündliche Prüfung ersetzt wird. Für die mündliche Prüfung gelten die Regelungen zur mündlichen Abschlussprüfung nach § 35 Absatz 2 bis 4 Satz 1 entsprechend. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung tritt an die Stelle der entfallenen Klausur.
(2) Die Bearbeitungszeit der Klausuren eines Moduls beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten.
(3) Die Hochschule reicht für jede Klausur Vorschläge für die Aufgaben beim Prüfungsamt ein. Das Prüfungsamt wählt die Aufgaben für die Klausuren aus.
(4) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
(5) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862

Sonst: Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR326110017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93f930e7914ce35bcd88aabef0299e8840451029d0ce3c5f5600fef606b2c05b

XML-Quelle beim Herausgeber