GBO
§ 19
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001390897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09471a4c632dce9bf24066060d7a3348f8c35494233d0cf37a99777686abc4e2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 4 GGVNachweis des Gebäudeeigentums oder des Rechts zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB
„… cheidung, durch die die Eintragung angeordnet wird, oder 6. die Vorlage der Eintragungsbewilligung (§ 19 der Grundbuchordnung) des Grundstückseigentümers. (5) Die Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 sind zu den Grundakten des Gebäudegrundbuchbla …“
- Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
„… avon abhängt, dass ein Beteiligter der Herausgabe zustimmt, oder die Erklärung der Bewilligung nach § 19 der Grundbuchordnung aufgrund einer Vollmacht, wenn diese nur unter bestimmten Bedingungen abgegeben werden soll, 4. Prüfung und Beachtung d …“