GBankDVDV
§ 16Prüfungsamt
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
- 1.
- der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Prüfungsamts,
- 2.
- einer hauptamtlichen Lehrkraft und
- 3.
- einer oder einem Ausbildungsverantwortlichen.
- 1.
- zu den Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsführung des Prüfungsamts,
- 2.
- zur Sicherstellung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs durch die Prüfenden,
- 3.
- zu den Vorgaben für die Durchführung der Modulprüfungen, der Bachelorthesis und der Verteidigung der Bachelorthesis sowie für die Zusammensetzung des Prüfungsergebnisses einer Modulprüfung, wenn die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen besteht, und
- 4.
- zu den Erleichterungen beim Ablegen von Modulprüfungen, beim Verfassen der Bachelorthesis und bei der Verteidigung der Bachelorthesis als Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen, wobei auf Art und Schwere der Behinderung Rücksicht zu nehmen ist; Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 31. Juli 2018 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen.
Stand: Geändert durch Art. 2 V vom 12.8.2025 I Nr. 199
Sonst: Ersetzt V 2030-8-3-1 v. 24.2.2011 I 318 (GBankDAPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR332200017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08b9ac0bb0eda64b66baf50d1f47d94550d36f9fd13a944a77ca583338932d89