(1) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der Praxisstudien. Sie greift hierfür auf die Ausbildungsverantwortlichen nach den Absätzen 2 bis 4 zurück.
(2) Die Hochschule bestellt eine hauptamtliche Lehrkraft als Praxiskoordinatorin oder Praxiskoordinator und eine Vertretung. Die Praxiskoordinatorin oder der Praxiskoordinator ist für die inhaltliche Abstimmung von Fach- und Praxisstudien und die Evaluation der Praxismodule verantwortlich.
(3) Die Einstellungsbehörde bestellt im Einvernehmen mit der Hochschule eine Zentraltutorin oder einen Zentraltutor und eine Vertretung. Die Zentraltutorin oder der Zentraltutor erstellt Ausbildungspläne nach den Vorgaben der Hochschule, gibt die Ausbildungspläne den Studierenden bekannt und weist die Studierenden während der Praxisstudien den Dienststellen zu, bei denen die Praxisstudien zu absolvieren sind.
(4) Bei Bedarf kann die Hochschule im Einvernehmen mit der Zentraltutorin oder dem Zentraltutor auf Vorschlag der betroffenen Dienststelle Praxistutorinnen oder Praxistutoren bestellen, die die Zentraltutorin oder den Zentraltutor unterstützen.
(5) Voraussetzung für eine Bestellung nach den Absätzen 2 bis 4 ist, dass die Person Berufserfahrung, didaktische Fähigkeiten sowie mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
(6) Neben den Ausbildungsverantwortlichen können Ausbildende eingesetzt werden. Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Die Ausbildenden werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist. Sie informieren die Ausbildungsverantwortlichen regelmäßig über den Stand der Ausbildung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V vom 12.8.2025 I Nr. 199
Sonst: Ersetzt V 2030-8-3-1 v. 24.2.2011 I 318 (GBankDAPrV)
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