(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen, die aus mehreren Prüfungsteilen bestehen kann.
(2) Zulässige Prüfungsformen während der Fachstudien sind:
1.
Klausur,
2.
Präsentation,
3.
Seminararbeit,
4.
Referat,
5.
mündliche Prüfung und
6.
Assignment.
(3) Zulässige Prüfungsformen während der Praxisstudien sind
1.
Praktikumsbericht,
2.
Präsentation,
3.
Vermerk,
4.
Bearbeitung einer sonstigen laufbahntypischen praktischen Aufgabe und
5.
mündliche Prüfung.
(4) Das Prüfungsamt kann andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Prüfungsformen zulassen und deren nähere Ausgestaltung festlegen.
(5) Jedes Modul der Praxisstudien ist zu bewerten. In die Bewertung eines Moduls gehen die Prüfungsteile nach Absatz 3 mit 75 Prozent und eine dienstliche Bewertung mit 25 Prozent ein. Die Bewertung wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet. Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt und enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale.
(6) Über eine mündliche Prüfung ist von den Prüfenden ein Protokoll anzufertigen, aus dem die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Prüfenden gebilligt worden ist.
(7) Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt zu geben. Den Studierenden soll eine Besprechung der Bewertung angeboten werden.
(8) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor dem Termin der Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 18 Abs. 6: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 5 +++) §§ 17 u. 18: IdF d. Art. 2 Nr. 9 V v. 12.8.2025 I Nr. 199 mWv 1.10.2025
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V vom 12.8.2025 I Nr. 199
Sonst: Ersetzt V 2030-8-3-1 v. 24.2.2011 I 318 (GBankDAPrV)
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