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GastStG

§ 5Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen

Gaststaatgesetz

Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung einer internationalen Organisation in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung. Die Bundesregierung setzt darin das erforderliche Sitzabkommen in Kraft und gewährt die in Teil 2 Kapitel 2 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. Darüber hinaus können die in Teil 2 Kapitel 3 vorgesehenen, weiteren Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR192910019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a427bf69a15e13a475533d9bb279bc3921807572f25f0ba01c2d1aa5ef09f2f

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