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GastStG

§ 4Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

Gaststaatgesetz

(1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
1.
Verträge schließen;
2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3.
vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR192910019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a427bf69a15e13a475533d9bb279bc3921807572f25f0ba01c2d1aa5ef09f2f

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