GastStG
§ 3Internationale Organisationen
- 1.
- die Bundesrepublik Deutschland die internationale Organisation anerkannt hat; einer Anerkennung der internationalen Organisation durch die Bundesrepublik Deutschland steht es gleich, wenn dies durch die EU anerkannt worden ist;
- 2.
- die internationale Organisation sich überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert;
- 3.
- die internationale Organisation über ein adäquates internes Rechtsschutzsystem verfügt oder, wie etwa im Falle einer Neugründung, die Organisation nach der Überzeugung der Bundesregierung adäquate Gewähr dafür bietet, dieses bis zur effektiven Aufnahme ihrer Tätigkeit zu schaffen;
- 4.
- die internationale Organisation sich zum Abschluss eines Sitzabkommens verpflichtet, in dem zumindest die Modalitäten einer verbindlichen Streitbeilegung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der internationalen Organisation geregelt werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR192910019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a427bf69a15e13a475533d9bb279bc3921807572f25f0ba01c2d1aa5ef09f2f