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GastStG

§ 29Quasizwischenstaatliche Organisationen; Verordnungsermächtigung

Gaststaatgesetz

(1) Eine quasizwischenstaatliche Organisation im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
1.
die Initiative zur Gründung der Organisation mit Beteiligung von Staaten, staatlichen Stellen oder internationalen Organisationen erfolgte;
2.
zu den Mitgliedern der Organisation Staaten, internationale oder öffentlich-rechtliche Organisationen oder Einrichtungen gehören, die öffentliche Aufgaben erfüllen;
3.
sie in der Lage ist, auf Grund ihrer Statuten einen eigenständigen Willen zu bilden und diesen zu äußern;
4.
die beteiligten Staaten, internationale oder öffentlich-rechtliche Organisationen oder Einrichtungen über die entscheidende Mehrheit der Stimmen bei der Willensbildung der Organisation verfügen und an der Finanzierung substantiell beteiligt sind;
5.
sie in mindestens zwei Staaten tätig ist und
6.
ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen steht und der Erfüllung einer überstaatlichen Aufgabe zur Erreichung eines Gemeinwohlzieles der internationalen Staatengemeinschaft dient.
(2) Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der internationalen Institution in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung. Darin erkennt die Bundesregierung der internationalen Institution Rechtspersönlichkeit zu. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung die in § 30 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR192910019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a427bf69a15e13a475533d9bb279bc3921807572f25f0ba01c2d1aa5ef09f2f

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