GastStG
§ 31Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung
- 1.
- sie für die Erfüllung von Aufgaben, die in der Regel einer internationalen Organisation, einer internationalen Institution oder Staaten obliegen, eng mit einer oder mehreren internationalen Organisationen oder internationalen Institutionen mit Sitz in Deutschland oder mit Staaten zusammenarbeitet;
- 2.
- sie im Bereich der internationalen Beziehungen tätig ist;
- 3.
- ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen steht.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR192910019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a427bf69a15e13a475533d9bb279bc3921807572f25f0ba01c2d1aa5ef09f2f