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GastStG

§ 27Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung

Gaststaatgesetz

(1) Eine internationale Institution im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
1.
ihre Mitglieder ausschließlich Staaten, internationale Organisationen oder andere Völkerrechtssubjekte sind;
2.
sie über ähnliche Strukturen in ihrer inneren Verfasstheit verfügt wie eine internationale Organisation, das heißt in der Lage ist, auf Grund ihrer Binnenstruktur einen eigenständigen Willen zu bilden und diesen zu äußern;
3.
sie innerhalb der internationalen Rechtsordnung anerkannt ist, insbesondere auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags, einer Resolution einer internationalen Organisation oder eines von einer Staatengruppe verabschiedeten politischen Dokuments, unabhängig davon, ob ihr von Staaten Völkerrechtssubjektivität zuerkannt wird oder nicht;
4.
ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der Erfüllung überstaatlicher Aufgaben dient.
(2) Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der internationalen Institution erfolgt durch Rechtsverordnung. Darin erkennt die Bundesregierung der internationalen Institution Rechtspersönlichkeit zu. In der Rechtsverordnung kann die Bunderegierung die in § 28 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

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Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR192910019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a427bf69a15e13a475533d9bb279bc3921807572f25f0ba01c2d1aa5ef09f2f

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