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GastStG

§ 17Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen

Gaststaatgesetz

(1) Der von den Vereinten Nationen ausgestellte Passierschein mit der Bezeichnung Laissez-Passer wird als gültiger Reiseausweis, der einem Pass gleichwertig ist, anerkannt und entgegengenommen. Vorbehaltlich unionsrechtlicher Bestimmungen werden bei Vorlage eines Passierscheins der Vereinten Nationen die etwa erforderlichen Visa kostenlos und so rasch wie möglich ausgestellt. Satz 2 gilt ebenfalls für Sachverständige und sonstige Personen, die ohne im Besitz eines Passierscheins der Vereinten Nationen zu sein, Inhaber einer Bescheinigung darüber sind, dass sie für die Organisation reisen, und über ein anerkanntes und gültiges Reisedokument verfügen.
(2) Dasselbe gilt für in Anlage 5 Teil III des Leitfadens für Grenzschutzbeamte („Schengen-Handbuch“) aufgelistete Reisedokumente anderer internationaler Organisationen, die von der Bundesrepublik Deutschland als visierfähig anerkannt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR192910019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a427bf69a15e13a475533d9bb279bc3921807572f25f0ba01c2d1aa5ef09f2f

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