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GasSV

§ 3Begriffsbestimmungen

Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise

(1) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder unmittelbar geeignet sind.
(2) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit anzuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005170982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 909f12b1a161f5ed238aaff6a5d1f02f7185938d615c14e46ba721f90e422b72

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