(1) Zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Gas können die zuständigen Stellen als Lastverteiler Verfügungen erlassen
1.
an Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen, transportieren oder abgeben oder die Gasspeicheranlagen betreiben, über
a)
die Gewinnung, Herstellung, den Bezug, die Bearbeitung, Verarbeitung, Umwandlung, Lagerung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr von Gas,
b)
die Lagerung, Abgabe und Verwendung von Ausgangsstoffen zur Gasherstellung;
2.
an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung von Gas sowie den Ausschluß vom Bezug von Gas.
(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen, transportieren oder abgeben oder die Gasspeicheranlagen betreiben, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.
(3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nur erlassen, soweit diese unbedingt erforderlich sind, um eine Gefährdung oder Störung der lebenswichtigen Versorgung mit Gas zu beheben oder zu mindern. Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen.
(4) Die Abschaltung eines Versorgungsbereichs ist nur zulässig, soweit eine Verringerung der Leistung oder sonstige Maßnahmen nicht ausreichen, um einen über den Versorgungsbereich hinausgehenden Netzzusammenbruch zu verhindern oder zu beheben. Hierbei darf die Deckung des Gasbedarfs zur Erfüllung öffentlicher und anderer für die Bevölkerung lebenswichtiger Aufgaben so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die Abschaltung ist aufzuheben, sobald die Gefahr des Netzzusammenbruchs oder dieser selbst behoben ist. Für die bei der erneuten Inbetriebsetzung der Versorgungsleitungen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ist Sorge zu tragen. Abschaltung und Inbetriebsetzung sind unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.
(5) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. Entsprechendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. Verträge, die auf Grund oder durch Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
§ 10 EnSiGAuskünfte, Datenerhebung und -übermittlung
„… lassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Soweit Daten im Sinne des Satzes 3 für Maßnahmen nach § 1 der Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 94) …“
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