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GasSV

§ 2Meldepflichten

Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise

(1) Unternehmen und Betriebe, die Gas gewinnen, herstellen oder einführen und in das Netz der öffentlichen Versorgung abgeben können, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie der nach Landesrecht zuständigen Stelle Meldungen entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung bis zum Zehnten jeden Monats zu erstatten. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und die nach Landesrecht zuständige Stelle können, wenn dies zur Sicherung der Energieversorgung notwendig ist, die Meldepflicht nach Satz 1 auf Unternehmen und Betriebe ausdehnen, die Gas im Inland beziehen und in das Netz der öffentlichen Versorgung abgeben können, und die Meldungen nach Satz 1 auch in kürzeren Zeitabständen verlangen.
(2) Die zuständige Stelle kann im Interesse der Sicherung der Energieversorgung bereits vor der Feststellung der Bundesregierung, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes gefährdet oder gestört ist, Meldungen nach Absatz 1 verlangen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005170982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 909f12b1a161f5ed238aaff6a5d1f02f7185938d615c14e46ba721f90e422b72

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage GasSV(zu § 2)

    „… I I I I I I I I ------------------------------------- ------------------------------ Meldung gemäß § 2 der Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517) für Monat 19 (Ist-Angaben) und für Monat 19 (Vorausschau) - alle Mengen in 1.000 cb …“