GasSV
§ 4Ordnungswidrigkeiten
Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise
- 1.
- entgegen § 1a Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registriert,
- 2.
- entgegen § 1a Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen § 1a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
- entgegen § 1a Absatz 6 Satz 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
- 5.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 6.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 zuwiderhandelt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005170982
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 909f12b1a161f5ed238aaff6a5d1f02f7185938d615c14e46ba721f90e422b72