GasHDrLtgV
§ 9Auskunfts- und Anzeigepflicht
Verordnung über Gashochdruckleitungen
- 1.
- jeden Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gashochdruckleitung, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist,
- 2.
- jeden Schadensfall, bei dem die Gashochdruckleitung in einem die Sicherheit der Umgebung gefährdenden Ausmaß undicht geworden ist oder bei dem nicht unwesentliche Sach- oder Umweltschäden eingetreten sind,
- 3.
- jeden sich bei der Überwachung gemäß § 4 Absatz 1 ergebenden Umstand, der in nicht unerheblichem Maße Personen, Sachen oder die Umwelt konkret gefährdet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 13.5.2019 I 706
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR092800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 173a6af3c44e9e6f67d4e8c4dff15a23fc1edbb8fa0cee2f02ff0fa52e59a0f2