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GasHDrLtgV

§ 7Druckabsenkung, Betriebseinstellung und Stilllegung

Verordnung über Gashochdruckleitungen

(1) Ist eine Gashochdruckleitung nicht in ordnungsgemäßem Zustand und entstehen hierdurch Gefahren, muss, soweit erforderlich, der Druck unverzüglich abgesenkt oder der Betrieb der Leitung unverzüglich eingestellt werden. Das Gleiche gilt, wenn an einer in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitung Arbeiten vorgenommen werden oder sonstige Umstände eintreten, durch die die Sicherheit der Leitung gefährdet wird.
(2) Der Betreiber hat alle zur Gewährleistung der Sicherheit notwendigen Druckabsenkungen und Betriebseinstellungen, die nicht lediglich durch Instandhaltungsarbeiten an oder Überprüfungen der Leitung bedingt sind, sowie alle Stilllegungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Hält ein Sachverständiger wegen erheblicher Mängel oder aus sonstigen Gründen die Einstellung des Betriebs oder die Stilllegung der Gashochdruckleitung zur Abwendung von Gefahren für erforderlich, so hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 13.5.2019 I 706

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR092800011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 173a6af3c44e9e6f67d4e8c4dff15a23fc1edbb8fa0cee2f02ff0fa52e59a0f2

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