(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Gashochdruckleitungen zu überprüfen sind, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist.
(2) Die zuständige Behörde kann wiederkehrende Überprüfungen von Gashochdruckleitungen anordnen, wenn ihre Erkenntnisse gemäß § 9 dieser Verordnung oder gemäß § 49 Absatz 6 oder 7 des Energiewirtschaftsgesetzes dies erfordern.
(3) Die Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind durch einen von der zuständigen Behörde ausgewählten Sachverständigen vornehmen zu lassen. Art und Umfang der Prüfungen richten sich nach dem sie auslösenden Anlass. Unter gleichwertigen Prüfverfahren ist dasjenige auszuwählen, bei dessen Anwendung die Versorgung am wenigsten beeinträchtigt wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 13.5.2019 I 706
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