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GartMstrV

§ 2Gliederung der Meisterprüfung, Wahl der Fachrichtung

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin

(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
1.
Produktion, Dienstleistung und Vermarktung,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Der Prüfungsteilnehmer kann eine der Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei oder Zierpflanzenbau wählen. In der Prüfung sind die Fähigkeiten und Berufserfahrungen des Prüfungsteilnehmers in der von ihm gewählten Fachrichtung angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.5.2014 I 548

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR204600997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d25a0d2b13c4a0f769562cf9fe3c12e02d44ae5e2703a5e7609ed6619967b33b

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