GartMstrV
§ 1Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin
- 1.
- Produktion, Dienstleistung und Vermarktung:Erstellen von Planungen und Kalkulationen für die Produktion oder für Dienstleistungen unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse; Entscheiden über Art und Zeitpunkt der Maßnahmen in Produktion oder Dienstleistung; Durchführen der Arbeiten in diesen Bereichen unter Beachtung der Anforderungen des Marktes und der Belange des Umweltschutzes; Kontrollieren und Beurteilen von Pflanzenbeständen oder gärtnerischen Anlagen; Vermarkten von Erzeugnissen oder Dienstleistungen; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen;
- 2.
- Betriebs- und Unternehmensführung:kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln sowie beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz; ökonomische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamtbetriebes, Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse; Planen und Kalkulieren von Investitionen sowie Ermitteln und Beurteilen von deren Kosten; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Information und Beratung;
- 3.
- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.5.2014 I 548
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR204600997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d25a0d2b13c4a0f769562cf9fe3c12e02d44ae5e2703a5e7609ed6619967b33b