(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Ausbildungsstelle eine Auswahlkommission ein. Teile des Auswahlverfahrens können ausgegliedert werden. Auch bei einer Ausgliederung bleibt die Gesamtverantwortung bei der Auswahlkommission.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus
1.
der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter der Einstellungsbehörde oder der jeweiligen Vertretung (§ 15 Absatz 1 Satz 1) als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer oder einem Angehörigen des höheren Archivdienstes des Bundes und
3.
einer oder einem Angehörigen des gehobenen Archivdienstes des Bundes.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(4) Die Mitglieder sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 23 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-6 v. 18.12.2015 I 2478 (GArchDVDV)
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