GArchDVDV
§ 16Praktika
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
- 1.
- die Arbeitsweise und die Funktionen von Archiven,
- 2.
- die wesentlichen Aufgaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes,
- 3.
- die Anwendung der archivrechtlichen Vorschriften,
- 4.
- die Umsetzung archivfachlicher Anweisungen sowie
- 5.
- die archivarischen Arbeitstechniken.
- 1.
- typische Geschäftsvorgänge selbständig bearbeiten,
- 2.
- an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die der Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und
- 3.
- Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.
- 1.
- die jeweilige Einrichtung die mit der Ausbildungsstelle abgestimmten fachlichen Schwerpunkte des jeweiligen Praktikums hinreichend vermitteln kann und
- 2.
- die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit der jeweiligen Einrichtung Ausbilderinnen und Ausbilder dieser Einrichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 2 Satz 2 bestellt.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 23 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-6 v. 18.12.2015 I 2478 (GArchDVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR051710019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3efa62de2d5c1f15fef417594707374644434598f1253bfdfe0076adddcaa8c1