GArchDVDV
§ 15Ausbildungsleitung sowie Ausbilderinnen und Ausbilder in den Praktika
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
- 1.
- die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika sicherzustellen,
- 2.
- Ausbilderinnen und Ausbilder zu bestellen,
- 3.
- den Ausbilderinnen und Ausbildern Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zuzuweisen, jedoch nicht mehr, als die Ausbilderinnen und Ausbilder mit Sorgfalt ausbilden können,
- 4.
- die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen und
- 5.
- regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern durchzuführen und sie in Fragen der Ausbildung zu beraten.
- 1.
- die Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz zu unterweisen und sie anzuleiten,
- 2.
- die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter zu informieren und
- 3.
- die Leistungen und den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter zu bewerten.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 23 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-6 v. 18.12.2015 I 2478 (GArchDVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR051710019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3efa62de2d5c1f15fef417594707374644434598f1253bfdfe0076adddcaa8c1