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GArchDVDV

§ 14Prüfungsleistungen in den Fachstudien

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

(1) In den Fachstudien sind Prüfungsleistungen zu erbringen.
(2) Die Prüfungsleistungen, die während des Fachstudiums I zu erbringen sind, richten sich nach dem Modulhandbuch für das Verwaltungsgrundstudium in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung der Hochschule Mayen.
(3) Die Prüfung, die während des Fachstudiums II als Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg zu erbringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1619).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 23 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-6 v. 18.12.2015 I 2478 (GArchDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051710019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3efa62de2d5c1f15fef417594707374644434598f1253bfdfe0076adddcaa8c1

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