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§ 7Sammelantrag; Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben

Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzugeben, welche Direktzahlungen er beantragt. Der Betriebsinhaber hat hierzu die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.
(2) Der Sammelantrag soll die für die Prüfung der Förderfähigkeit oder der Konditionalität gegebenenfalls erforderlichen Nachweise oder Belege enthalten. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde in geeigneten Fällen für die Vorlage eines oder mehrerer Nachweise oder Belege einen späteren Termin bestimmen.
(3) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR635300022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c4e58c034f90781a47774e474cc51647e78fdff80ea9dd432890865b97518dd

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