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GAPInVeKoSV

§ 5System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes zu bestimmen, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:
1.
einen Schlag im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
2.
einen Feldblock als eine von dauerhaften Grenzen umgebene, zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines oder mehrerer Betriebsinhaber,
3.
ein Feldstück als eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers,
4.
ein Flurstück als eine im Kataster abgegrenzte Fläche.
Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturflächen sind als Hauptbodennutzungen geografisch getrennt zu erfassen durch Bildung gesonderter Polygone innerhalb der bestehenden Referenzparzellen oder durch Bildung gesonderter Referenzparzellen. Gesonderte Referenzparzellen sind auch zu bilden für förderfähige Flächen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
(2) Zur Kennzeichnung der Referenzparzellen durch die zuständige Behörde ist der in der Anlage bezeichnete Flächenidentifikator zu verwenden.
(3) Für jede Referenzparzelle ist jeweils die förderfähige Höchstfläche für die in § 1 Nummer 4 Buchstabe a bis c bezeichneten Direktzahlungen zu verzeichnen.
(4) Unter Berücksichtigung von Umriss und Zustand einer Referenzparzelle kann von einer Aktualisierung der förderfähigen Höchstfläche abgesehen werden, sofern die Differenz zwischen der verzeichneten förderfähigen Höchstfläche und der neu ermittelten förderfähigen Höchstfläche weniger als zwei Prozent der förderfähigen Höchstfläche beträgt.
(5) Sofern eine landwirtschaftliche Parzelle erstmalig in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufgenommen werden soll und erstmalig beantragt wird oder nach drei Jahren Unterbrechung erneut beantragt wird, hat der betreffende Betriebsinhaber seine Verfügungsberechtigung nachzuweisen, insbesondere durch Nachweise über Eigentum, Tausch oder Pacht. Ausgenommen hiervon sind landwirtschaftliche Parzellen, die lediglich im Rahmen von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz neu zugeteilt wurden.
(6) Für die Berechnung des in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Wertes von 25 Prozent ist für einen Baum eine Fläche von 10 Quadratmetern zugrunde zu legen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR635300022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c4e58c034f90781a47774e474cc51647e78fdff80ea9dd432890865b97518dd

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 11 GAPDZVFörderfähige Fläche

    „… nzparzellen. Gesonderte Referenzparzellen sind auch zu bilden für förderfähige Flächen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung. (2) Zur Kennzeichnung der Referenzparzellen durch die zuständige Behörde ist der in der Anlage bezeichnete Flächeniden …“