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GAPInVeKoSV

§ 6Flächenüberwachungssystem

Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Das Flächenüberwachungssystem ist bei allen Direktzahlungen nach § 1 Nummer 4 Buchstabe a bis d anzuwenden. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr 2023 abweichend von Satz 1 bestimmen, dass das Flächenüberwachungssystem nicht auf Direktzahlungen nach § 1 Nummer 4 Buchstabe b, c oder d anzuwenden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR635300022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c4e58c034f90781a47774e474cc51647e78fdff80ea9dd432890865b97518dd

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