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GAPInVeKoSV

§ 10Angaben zum aktiven Betriebsinhaber

Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag mindestens einen der in § 8 Nummer 1 bis 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Fälle anzugeben, nach dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung aktiver Betriebsinhaber ist. Bei dem erstmaligen Antrag auf Direktzahlungen ist zusätzlich das Datum anzugeben, an dem die Gründung oder Übernahme des Betriebs erfolgt ist.
(2) Der Betriebsinhaber hat im Antrag des Weiteren anzugeben
1.
bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 1 bis 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung den jeweiligen Träger der Unfallversicherung und seine Unternehmernummer,
2.
bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung denjenigen Staat, dessen in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Rechtsvorschriften er unterliegt,
3.
bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung eine Erklärung, dass er aufgrund seines Antrags für das Jahr vor dem Jahr der Antragstellung vor Anwendung von Sanktionen keinen Anspruch auf Direktzahlungen von über 5 000 Euro hatte.
In den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen des jeweiligen Falls zum Zeitpunkt der Antragstellung vorzulegen, sofern dieser Nachweis der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt. Ein geeigneter Nachweis ist in den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung der Beleg über die Beitragszahlung oder, soweit dieser noch nicht vorliegt, ein Beleg über den Beginn der Zuständigkeit der jeweiligen Unfallversicherung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR635300022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c4e58c034f90781a47774e474cc51647e78fdff80ea9dd432890865b97518dd

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 8 GAPDZVAktiver Betriebsinhaber

    „… eweiligen Träger der Unfallversicherung und seine Unternehmernummer, 2. bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung denjenigen Staat, dessen in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Rechtsvorschriften er unterli …“