GAPDZG
§ 2Anwendbare Rechtsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen
- 1.
- nur die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung von Vergünstigungen beziehen, anwendbar sind,
- 2.
- Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften stets der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, es sei denn, sie werden von Landesregierungen oder obersten Landesbehörden erlassen,
- 3.
- Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften auch erlassen werden können, um die Unionsregelung und dieses Gesetz sachgerecht durchzuführen, einschließlich der Wahrnehmung der in der Unionsregelung enthaltenen Wahlmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten, soweit die Ausübung der Wahlmöglichkeiten für die Durchführung der Unionsregelung und dieses Gesetzes sachdienlich ist, es sei denn, in diesem Gesetz ist etwas anderes geregelt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 166
Sonst: Gem. § 36 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 2 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 tritt dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR300300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 078a7d9fe9366b50b7958a15c0a09635705e444312d07603b721ee52f5f908e7