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GAPDZG

§ 3Übertragung von Mitteln

Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen

Von der in der Unionsregelung für Deutschland anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 werden auf die im Recht der Europäischen Union für Deutschland festgesetzte Zuweisung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027 übertragen:
1.
10 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für das Kalenderjahr 2023,
2.
11 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für das Kalenderjahr 2024,
3.
12,5 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für das Kalenderjahr 2025,
4.
15 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für das Kalenderjahr 2026.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 166

Sonst: Gem. § 36 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 2 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 tritt dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR300300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 078a7d9fe9366b50b7958a15c0a09635705e444312d07603b721ee52f5f908e7

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