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GüKGrKabotageV

§ 14Nächstgelegener geeigneter Bahnhof

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

(1) Der nächstgelegene geeignete Bahnhof im Sinne des § 13 Nummer 3 Buchstabe a ist derjenige Bahnhof,
1.
der über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart des kombinierten Verkehrs verfügt,
2.
von dem regelmäßig kombinierter Verkehr der entsprechenden Art und Richtung durchgeführt wird und
3.
der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be- oder Entladestelle hat.
(2) Auf Antrag des Unternehmers kann das Bundesamt abweichend von Absatz 1 einen anderen Bahnhof zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern dies der Förderung des kombinierten Verkehrs dient. Das Bundesamt kann vor seiner Entscheidung die betroffenen Eisenbahnen und Terminalbetreiber anhören.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der gesamten Beförderung im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr die Bescheinigung über die Bestimmung des anderen Bahnhofs mitgeführt wird. Das Fahrpersonal hat die Bescheinigung nach Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 12.8.2026 I Nr. 236

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004200012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62fe365298146e88cb51263020c792e17a4085714aa71453435cbb669d253ff0

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