GüKGrKabotageV
§ 17Nachweis über die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichem kombiniertem Verkehr
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 12.8.2026 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004200012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62fe365298146e88cb51263020c792e17a4085714aa71453435cbb669d253ff0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 1 StVZOAusnV 53
„… der Verwendung eines Fahrzeuges nach Absatz 1 ist bei der Anfuhr eine Reservierungsbestätigung nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42) und bei der Abfuhr ein von der Eisenbahnverwaltung abgestempelter Frachtbrie …“