GüKGrKabotageV
§ 13Definition
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
- 1.
- das Kraftfahrzeug, der Anhänger, der Fahrzeugaufbau, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 6 Meter Länge einen Teil der Strecke auf der Straße und einen anderen Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff (mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometer Luftlinie) zurücklegt,
- 2.
- die Gesamtstrecke zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland liegt und
- 3.
- die Beförderung auf der Straße im Inland lediglich zwischen Be- oder Entladestelle und
- a)
- dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder
- b)
- einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer Luftlinie gelegenen Binnen- oder Seehafen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 12.8.2026 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004200012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62fe365298146e88cb51263020c792e17a4085714aa71453435cbb669d253ff0