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2. FZVAusnV

§ 4Verwendung

Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Die Pflichten nach § 13 Absatz 6 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erfüllt eine ein Fahrzeug führende Person auch dadurch, dass sie zuständigen Personen auf Verlangen den in der Applikation dargestellten und gültigen Digitalen Fahrzeugschein vorzeigt.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 6 Satz 2 dieser V mWv 1.2.2030

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0220A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de118c94f4da0ddd69f3e6fc7136dd1d096f494ab1f36e732de658a68f6643e9

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 13 FZVZulassungsbescheinigung Teil I

    „Die Pflichten nach § 13 Absatz 6 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erfüllt eine ein Fahrzeug führende Person auch dadurch, dass sie zuständigen Personen auf Verlangen den in der Applikat …“