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2. FZVAusnV

§ 5Ungültigkeit

Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den in der Applikation dargestellten Digitalen Fahrzeugschein unverzüglich als ungültig zu markieren, sobald im Zentralen Fahrzeugregister Erkenntnisse vorliegen, die auf die Ungültigkeit der Zulassungsbescheinigung Teil I schließen lassen. Ist der in der Applikation dargestellte Digitale Fahrzeugschein als ungültig markiert, können die Angaben im Digitalen Fahrzeugschein nicht mehr eingesehen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 6 Satz 2 dieser V mWv 1.2.2030

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0220A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de118c94f4da0ddd69f3e6fc7136dd1d096f494ab1f36e732de658a68f6643e9

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