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FZV

§ 13Zulassungsbescheinigung Teil I

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist nach den Vorgaben der Anlage 6 auszufertigen. Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss einen Sicherheitscode und folgende Markierungen aufweisen:
1.
eine sichtbare Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig. “ und
2.
eine unterhalb der sichtbaren Markierung nach Nummer 1 liegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig.“.
Die sichtbare Markierung nach Satz 2 Nummer 1
1.
hat eine Druckstücknummer zu tragen, die für jede Zulassungsbescheinigung Teil I nur einmal vergeben sein darf und
2.
muss die Markierung nach Satz 2 Nummer 2 mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und einen den Sicherheitscode so verdecken, so dass die Markierung nach Satz 2 Nummer 2 und der Sicherheitscode nur durch Freilegung unumkehrbar sichtbar gemacht werden können.
(2) Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann zusätzlich neben der Zulassungsbescheinigung Teil I von der Zulassungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. Das Verzeichnis muss Name, Vorname und Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger enthalten.
(3) Damit die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I maschinell ausfertigen kann, hat das Kraftfahrt-Bundesamt der Zulassungsbehörde folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
1.
die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung im automatisierten Abrufverfahren aus einer in § 6 Absatz 4 Satz 2 genannten Datenbank oder
2.
Typdaten des Fahrzeuges, soweit keine Daten nach Nummer 1 vorliegen.
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Typdaten des Fahrzeuges nach Satz 1 Nummer 2 zu erstellen, soweit es über die erforderlichen Angaben verfügt und der Aufwand für die Erstellung angemessen ist.
(4) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheinigungen Teil I nach dem Muster in Anlage 7 ausgefertigt werden.
(5) In der Zulassungsbescheinigung Teil I ist zu vermerken
1.
die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
2.
die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Emissionsklassen nach § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
sofern der zuständigen Zulassungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden. Das Datum der Anerkennung nach Nummer 1 oder der Einstufung nach Nummer 2 ist ebenfalls in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken. Die zuständige Zulassungsbehörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Unterschriftsberechtigten eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes darüber fordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist.
(6) Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Es genügt auch, wenn im Fall des Absatzes 2 das Anhängerverzeichnis nach Absatz 2, sofern beantragt, vorgelegt wird.
(7) Wird nach Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil I eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgefertigt und wird die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil I wieder aufgefunden, so hat der Halter oder Eigentümer diese unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abzugeben.
Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 6 und Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 7 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142

Sonst: Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C70B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9218aa37785e677091f5a4bc4d05733cec63588a172ce678d15bf2bb665d5777

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
  • § 11 AFGBVMaßgaben zur Anwendung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

    „… der ausstellenden Behörde und des Datums der Ausstellung in die Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung einzutragen. Ebenso sind in die Zulassungsbescheinigung Teil I die Betriebserlaubnis nach § 4 Absatz 1 mit Datum der Au …“

  • § 7 38. BImSchVEnergetische Menge des elektrischen Stroms in anderen Fällen

    „… ls Nachweis gilt eine Zulassungsbescheinigung Teil I des reinen Batterieelektrofahrzeugs, die gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgefertigt worden ist und als Kopie vorgelegt wird. Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist eine Kopie der aktuellen …“

  • § 4 2. FZVAusnVVerwendung

    „Die Pflichten nach § 13 Absatz 6 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erfüllt eine ein Fahrzeug führende Person auch dadurch, dass sie zuständigen Personen auf Verlangen den in der Applikat …“

  • § 16 StVFernLVMaßgaben zur Anwendung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

    „… der ausstellenden Behörde und des Datums der Ausstellung in die Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung einzutragen. Ebenso sind in die Zulassungsbescheinigung Teil I die Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeu …“

  • § 19 StVZOErteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

    „… orzulegen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entspr …“

  • § 2 StVZOAusnV 42

    „Abweichend von § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind Änderungen der Leermasse durch den Anbau der seitlichen Schutzvorrichtungen nicht melde- oder eintragungspflichtig …“