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2. FZVAusnV

§ 1Digitaler Fahrzeugschein

Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann eine Applikation für mobile Endgeräte zur Verfügung stellen, die es ermöglicht, die Angaben der Zulassungsbescheinigung Teil I als Digitalen Fahrzeugschein darzustellen. Die technischen Anforderungen an die Kommunikation des Zentralen Fahrzeugregisters mit der Applikation zur Darstellung, Weitergabe, Aktualisierung, Rechtsaufhebung und Löschung des Digitalen Fahrzeugscheins legt das Kraftfahrt-Bundesamt in einem Standard fest.
(2) Die Angaben im Digitalen Fahrzeugschein entsprechen den Angaben der ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I. Zusätzlich können im Digitalen Fahrzeugschein technische Angaben sowie Verwaltungshinweise dargestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 6 Satz 2 dieser V mWv 1.2.2030

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0220A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de118c94f4da0ddd69f3e6fc7136dd1d096f494ab1f36e732de658a68f6643e9

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