FSPersAV
§ 22Rücktritt
Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR193100008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bb5513e5450e4432b20519ff773d3fecdc79e84efa1dd1a9a5899ef522f1ee
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 47 FSPersAVÜbergangsvorschriften
„… gelten als Berechtigungen im Sinne des § 14 dieser Verordnung. Der Ablauf der Gültigkeitsdauer nach § 22 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung wird dadurch nicht berührt. (2) Ausbilderberechtigungen nach § 13 der Flugsicherungspersonalau …“