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FSPersAV

§ 23Versäumnisfolgen

Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

(1) Wird ein Prüfungstermin versäumt oder eine Prüfung unterbrochen, sind die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Liegt kein wichtiger Grund für die Versäumnis oder Unterbrechung vor, gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden. Im Übrigen gilt der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR193100008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bb5513e5450e4432b20519ff773d3fecdc79e84efa1dd1a9a5899ef522f1ee

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