(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der Aufsichtsbehörde für einen verlängerbaren Zeitraum von jeweils drei Jahren berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungstätigkeit persönlich geeignet sein und einen von der Aufsichtsbehörde anerkannten Prüferlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Die Beisitzer eines Prüfungsausschusses für Berechtigungsprüfungen müssen darüber hinaus die gültige Berechtigung nach § 14 und die gültige Ausbildererlaubnis nach § 17 für den betreffenden Sektor oder die betreffenden Arbeitsplätze besitzen. Soweit Beisitzer mit dieser Berechtigung oder Ausbildererlaubnis nicht vorhanden sind, können Beisitzer eingesetzt werden, die eine gleichartige gültige Berechtigung und Ausbildererlaubnis besitzen.
(3) Die Aufsichtsbehörde beauftragt einen Prüfungsausschuss mit der Abnahme der Prüfung.
(4) Beschlüsse über die Bewertungsstufen zur Bewertung von fortlaufenden Beurteilungen, Prüfungen und Teilprüfungen sowie über das Bestehen oder das Nichtbestehen von Prüfungen werden durch den Prüfungsausschuss gefasst.
(5) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Aufsichtsbehörde kann Vertreter zur Beobachtung der Prüfungen entsenden und anderen Personen die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.
(6) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882
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