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FSPersAV

Anlage 7(zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4) Betriebliche Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2

Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1971)
1.
Ausbildungsstruktur
In der betrieblichen Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle im jeweiligen Verwendungsbereich zwei Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen.
Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; der zweite Trainingsabschnitt umfasst das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen.
Das Training im zweiten Trainingsabschnitt wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt.
2.
Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Leistungsnachweise
2.1
Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)
a)
Ausbildungsinhalte
Organisatorische Inhalte, insbesondere:
–
Organisation der Flugsicherungsstelle
–
Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle
–
Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen
–
Administrative Verfahren
–
Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze
–
Simulations- und Selbstlerneinrichtungen
–
Trainingsteam und Ausbilder
–
Trainingsplan
Abschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:
–
Örtliche Luftraumordnung
–
Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze
–
Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren
–
Allgemeine technische Ausrüstung
b)
Leistungsnachweise
Zum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnachweis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe b zusammengefasst werden.
2.2
Zweiter Trainingsabschnitt
a)
Ausbildungsinhalte
Abschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere:
–
Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts
–
Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze
–
Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze
Praktische Trainingsinhalte:
Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.
b)
Leistungsnachweise
Zum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schriftlicher und zum Abschluss jeder Trainingsphase ein praktischer Leistungsnachweis (Phasenbericht) zu erbringen. Damit umfasst der zweite Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR193100008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bb5513e5450e4432b20519ff773d3fecdc79e84efa1dd1a9a5899ef522f1ee

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