FSPersAV
Anlage 4(zu § 5 Abs. 2) Anforderungen an Lizenzscheine
Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
- 1.
- EinzelangabenFolgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:
- a)
- *Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);
- b)
- *Titel der Lizenz (in Fettdruck);
- c)
- laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;
- d)
- vollständiger Name des Inhabers der Lizenz;
- e)
- Geburtsdatum;
- f)
- Staatsangehörigkeit des Inhabers;
- g)
- Unterschrift des Inhabers;
- h)
- *Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:
- 1)
- die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Berechtigungen,
- 2)
- Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,
- 3)
- Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;
- i)
- Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;
- j)
- Stempel der Aufsichtsbehörde.
- 2.
- MaterialEs ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.
- 3.
- FarbeDer Lizenzschein für Fluglotsen ist gelb.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR193100008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bb5513e5450e4432b20519ff773d3fecdc79e84efa1dd1a9a5899ef522f1ee