FSPersAV
Anlage 6(zu § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) Grundlegende Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3
Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
- a)
- AusbildungszielIm Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal werden aufbauend auf dem erfolgreich abgeschlossenen Ingenieurstudium bzw. der erfolgreich abgeschlossenen Techniker- oder Berufsausbildung dem Erlaubnispflichtigen die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen Grundlagenkenntnisse der Flugsicherung vermittelt.
- b)
- Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)Rechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurchführung, insbesondere:
- –
- Recht und Verwaltungshandeln
- –
- Luftverkehrsverwaltung
- –
- Aufgaben, Organisation und Personal des Flugsicherungsunternehmens
- –
- Aufgaben und Organisation der flugsicherungstechnischen Inbetriebhaltung
- –
- Aufgaben und Organisation der Flugsicherungsbetriebsdienste
Technisches EnglischTechnische Grundlagen der Datenverarbeitung (Hardware), insbesondere:- –
- Struktur und Aufgaben aktueller Rechnersysteme
Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Software), insbesondere:- –
- Struktur und Funktion von Programmiersprachen
- –
- Struktur und Funktion von Betriebssystemen
- –
- Struktur und Funktion von Anwenderprogrammen und Datenbanken
Technische Grundlagen der Datenübertragungstechnik, insbesondere:- –
- Netzwerke
- –
- Hardware-Komponenten
- –
- Protokolle
Technische Grundlagen der Sende- und Empfangstechnik, insbesondere:- –
- Struktur und Funktion von Funksprechsystemen
Technische Grundlagen der Sprachübertragungs- und Vermittlungstechnik, insbesondere:- –
- Übertragungstechniken und -verfahren
- –
- Prinzipielle Funktion der analogen und digitalen Sprachvermittlung
- –
- Sprachübertragungsnetze
Technische Grundlagen der Navigationstechnik, insbesondere:- –
- Begriffe der Navigation
- –
- Navigationssysteme, -verfahren und Einsatz
- –
- Avionik und Flugvermessung
Technische Grundlagen der Radartechnik, insbesondere:- –
- Begriffe und Definitionen
- –
- Zielaufbereitung
- –
- Entfernungs- und Azimutmessung
- –
- Primär- und Sekundärradarverfahren
- –
- Radardatenaufbereitung und -übertragung
Technische Grundlagen der Flugsicherungssysteme, insbesondere:- –
- Funktion, Arbeitsweise, Zusammenhänge und Bedeutung von Flugsicherungssystemen
Betriebliches Praktikum, insbesondere:- –
- Betrieblicher Einsatz und logistische Betreuung technischer Flugsicherungssysteme
- c)
- LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für die flugsicherungstechnische Inbetriebhaltung einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45 und höchstens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfach „Technisches Englisch“ zu erbringen.
- d)
- PrüfungDie Prüfung soll mindestens 150 Minuten und höchstens 210 Minuten dauern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR193100008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bb5513e5450e4432b20519ff773d3fecdc79e84efa1dd1a9a5899ef522f1ee