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FSPersAV

Anlage 6(zu § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) Grundlegende Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3

Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1969 - 1970)
a)
Ausbildungsziel
Im Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal werden aufbauend auf dem erfolgreich abgeschlossenen Ingenieurstudium bzw. der erfolgreich abgeschlossenen Techniker- oder Berufsausbildung dem Erlaubnispflichtigen die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen Grundlagenkenntnisse der Flugsicherung vermittelt.
b)
Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)
Rechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurchführung, insbesondere:
–
Recht und Verwaltungshandeln
–
Luftverkehrsverwaltung
–
Aufgaben, Organisation und Personal des Flugsicherungsunternehmens
–
Aufgaben und Organisation der flugsicherungstechnischen Inbetriebhaltung
–
Aufgaben und Organisation der Flugsicherungsbetriebsdienste
Technisches Englisch
Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Hardware), insbesondere:
–
Struktur und Aufgaben aktueller Rechnersysteme
Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Software), insbesondere:
–
Struktur und Funktion von Programmiersprachen
–
Struktur und Funktion von Betriebssystemen
–
Struktur und Funktion von Anwenderprogrammen und Datenbanken
Technische Grundlagen der Datenübertragungstechnik, insbesondere:
–
Netzwerke
–
Hardware-Komponenten
–
Protokolle
Technische Grundlagen der Sende- und Empfangstechnik, insbesondere:
–
Struktur und Funktion von Funksprechsystemen
Technische Grundlagen der Sprachübertragungs- und Vermittlungstechnik, insbesondere:
–
Übertragungstechniken und -verfahren
–
Prinzipielle Funktion der analogen und digitalen Sprachvermittlung
–
Sprachübertragungsnetze
Technische Grundlagen der Navigationstechnik, insbesondere:
–
Begriffe der Navigation
–
Navigationssysteme, -verfahren und Einsatz
–
Avionik und Flugvermessung
Technische Grundlagen der Radartechnik, insbesondere:
–
Begriffe und Definitionen
–
Zielaufbereitung
–
Entfernungs- und Azimutmessung
–
Primär- und Sekundärradarverfahren
–
Radardatenaufbereitung und -übertragung
Technische Grundlagen der Flugsicherungssysteme, insbesondere:
–
Funktion, Arbeitsweise, Zusammenhänge und Bedeutung von Flugsicherungssystemen
Betriebliches Praktikum, insbesondere:
–
Betrieblicher Einsatz und logistische Betreuung technischer Flugsicherungssysteme
c)
Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für die flugsicherungstechnische Inbetriebhaltung einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45 und höchstens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfach „Technisches Englisch“ zu erbringen.
d)
Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 150 Minuten und höchstens 210 Minuten dauern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR193100008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bb5513e5450e4432b20519ff773d3fecdc79e84efa1dd1a9a5899ef522f1ee

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