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FoVG

§ 21Ausnahmetatbestände

Forstvermehrungsgutgesetz

Die Bundesanstalt kann, abweichend von § 1 Abs. 2, auf Antrag Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr erlauben für
1.
angemessene Mengen Vermehrungsgutes, das Versuchen, wissenschaftlichen Zwecken, Züchtungsvorhaben oder der Generhaltung dient,
2.
Vermehrungsgut, das nachweislich zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt ist,
3.
Saatgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist oder
4.
vegetatives Vermehrungsgut der Kategorie "Ausgewählt", das zur Sicherstellung der Versorgung mit geeignetem Vermehrungsgut durch Massenvermehrung aus Sämlingen erzeugt wird
und das nicht die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt. Die Erlaubnisse der Bundesanstalt können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass ungeeignetes Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald in Verkehr gebracht werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 414 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR165800002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d1f4265f4198dd805e7bcf06923e21dd28c7a503a6ad3733450356f8bff82446

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