FoVG
§ 21Ausnahmetatbestände
- 1.
- angemessene Mengen Vermehrungsgutes, das Versuchen, wissenschaftlichen Zwecken, Züchtungsvorhaben oder der Generhaltung dient,
- 2.
- Vermehrungsgut, das nachweislich zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt ist,
- 3.
- Saatgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist oder
- 4.
- vegetatives Vermehrungsgut der Kategorie "Ausgewählt", das zur Sicherstellung der Versorgung mit geeignetem Vermehrungsgut durch Massenvermehrung aus Sämlingen erzeugt wird
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 414 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR165800002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d1f4265f4198dd805e7bcf06923e21dd28c7a503a6ad3733450356f8bff82446